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Lieber Kollege,

der Aufsteller der "anderen Spieles" muss auf jeden Fall einen Antrag stellen. Es muss geprüft werden, ob der Aufstellort nach § 4 SpielV zulässig und im konkreten Fall für die Aufstellung des Spieles geeignet ist (§ 33 d Abs. 1 GewO). Dass der Aufsteller zuverlässig sein muss (33 d Abs. 2 GewO) ist selbstverständlich.

Die Erlaubnis sollte auf die Gültigkeit der UB befristet werden (§ 33 d Abs. 1 Satz 2 GewO). Diese UB kann vom BKA verlängert werden, dann kann auch die Erlaubnis wieder erteilt werden.



Gepostet am 29.05.2006 um 14:32 von:
Benutzer: Ingolstadt
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