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» Name und Anschrift an Automaten (§ 15a GewO) «

Hej aus Hamm,

sind Aufsteller und Spielhallenbetreiber identisch, dann reicht die Angabe im Eingangsbereich der Spielhalle.

Sind die Beiden nicht identisch, dann ist an jedem Automaten das Inhaberschild anzubringen.



Gepostet am 24.05.2006 um 06:49 von:
Benutzer: Jörg Wiesemeier
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=5393#post5393


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