Forum-Gewerberecht

» Name und Anschrift an Automaten (§ 15a GewO) «

Hallo!
Ich habe eine Frage zu § 15a Abs. 5 GewO. Meiner Auffassung nach sind grundsätzlich an allen Automaten Name und Anschrift des Aufstellers anzubringen.

Nun teilen mir gleich 2 Spielhallenbetreiber unabhängig voneinander mit, dass dem nicht so sei, da sie selbst Aufsteller in der eigenen Halle sind. Sie beziehen sich auf den Passus „….sowie für die Aufstellung von Automaten außerhalb der Betriebsräume des Aufstellers.“ Da sie ja in ihren eigenen Betriebsräumen aufstellen, greife § 15 a nicht.

Das ist m.E. auf eine alte gesetzliche Regelung zurückzuführen. Vorliegend ist die Spielhalle in meinem Zuständigkeitsbereich angemeldet und das Gewerbe „Automatenaufstellung“ für eine Betriebsstätte in einem anderen Ort.  
M.E. brauchen Name und Anschrift nur dann nicht an den Automaten angebracht werden, wenn das Gewerbe „Automatenaufstellung“ an der gleichen Betriebsstätte angemeldet ist wie der Sitz der Spielhalle.  

Der Kommentar Landmann-Rohmer geht leider auf den Begriff „Betriebsräume“ nicht weiter ein, wie bzw. ob hier zu unterscheiden ist. Auch die dort zitierte Erläuterung zur Gesetzesänderung hat mir nicht wirklich zum Aha-Erlebnis verholfen.  
Für mich stellt sich hier auch die Frage der Überprüfbarkeit. Woher soll der Außendienst wissen, ob der Spielhallenbetreiber gleichzeitig Aufsteller (mit entsprechender Gewerbe-Anmeldung in einer anderen Kommune) ist?  

Sicherlich handelt es sich im Vergleich zu den sonst im Forum diskutierten Fragen eher um eine „banale“ Sache. Auch sind beide Betreiber gewillt, sich dementsprechend zu verhalten, zumal diese Angelegenheit nicht mit wesentlichem Aufwand verbunden ist. Da beide Betreiber mehrere Spielhallen betreiben und die Geräte auch regelmäßig in ihren einzelnen Hallen austauschen, wird eine verbindliche Auskunft zwecks einheitlicher Handhabe gewünscht.  

Also, wie seht ihr /sehen Sie das??

Einen schönen Gruß aus dem verregneten OWL sendet Marco Bloy



Gepostet am 23.05.2006 um 15:56 von:
Benutzer: Marco Bloy
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=5386#post5386


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