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Hallo,
die Preisangabeverordnung greift in Apotheken dann, wenn für die angebotenen Waren geworben werden darf (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 PangV)
lt. Landmann-Rohmer, Randnummer 8 h zu § 9 PangV hängt es von der Art der angebotenen / beworbenen Waren ab ob diese unter die Ausnahmeregelung des § 9 Abs 1 Nr. 3 PangV fallen. Es werden folgende Kategorien unterschieden:
- verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne des § 10 Heilmittelwerbegesetz
(hier ist die PangV nicht anwendbar)
- nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel; diese Arzneimittel sind nicht mehr
preisgebunden und stehen deshalb im Wettbewerb. Folglich unterliegen sie der
PAngV, insbesondere den §§ 1 und 2. Sofern diese Arzneimittel sichbar ausge-
stellt oder im Wege der Selbstbedienung vom Kunden entnommen werden können
besteht die Preisangabepflicht nach § 4 Abs. 1 PAngV.
- für Artikel des Randsortiments ist bei der Preisauszeichnung auch der Grundpreis
anzugeben, wenn die Waren im Rahmen der Selbstbedienung entnommen werden
können.
    Kopfkratz   Alles klar??  Kopfkratz      :



Gepostet am 04.11.2010 um 15:50 von:
Benutzer: Rheinhesse
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