Forum-Gewerberecht

» Hobbymarkt und § 68 GewO «

    Hallo aus Rheinland-Pfalz,

ich bin neu im Forum, denke aber dass die von Ihnen geplante Veranstaltung (ohne gewerbliche Anbieter) möglicherweise als private Veranstaltung gewertet werden kann.
Eine private Veranstaltung liegt vor, wenn mehrere Privatpersonen ihre Gegenstände auf einer Marktveranstaltung anbieten und verkaufen (z. B. Hobbysammler oder Bastler, Flohmärkte von Jugendlichen oder Kindern). Eine solche Marktveranstaltung unterscheidet sich vom Privatmarkt dadurch, dass die Anbieter nicht gewerbsmäßig handeln. Eine private Veranstaltung ist nicht festsetzungsfähig, daher unterliegt sie nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung und des Arbeitszeitgesetzes; auch das Ladenöffnungsgesetz wird regelmäßig nicht anwendbar sein. Zur Anwendung kommen die Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts und des Feiertagsgesetzes, dessen Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind.
Je nach Termin könnte daher das für Dein Bundesland anwendbare Feiertagsgesetz zu einem Stolperstein werden.   



Gepostet am 03.11.2010 um 16:00 von:
Benutzer: Rheinhesse
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=53664#post53664


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