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» IHK Gewerbeanmeldung unbegründet «

Sind denn in Niedersachsen die IHK´s für eine Maklererlaubnis zuständig ?
Da ist doch wohl eher die Eintragung in das Vermittlerregister gemeint.
Das ist erstmal kein Beinbruch.

Sollte er also eine Maklererlaubnis zusätzlich haben nach § 34 c Gew0, dann muss sie widerrufen werden von der Gewerbebehörde.
Die Vermittlertätigkeit allein muss dann nach § 35 Gew0 untersagt werden.
Dann kommt er auch bei der IHK aus dem Vermiitlerregister bestimmt wieder raus.

Noch eine schöne Woche


Renate Jacob



Gepostet am 01.11.2010 um 15:14 von:
Benutzer: Renate Jacob
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=53602#post53602


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