Forum-Gewerberecht

» Hobbymarkt und § 68 GewO «

   

wenn keine gewerblichen Anbieter am Markt teilnehmen, handelt es sich auch nicht um einen gewerblichen Markt. Er kann folglich nicht festgesetzt werden. Er unterliegt aber den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes.



Gepostet am 27.10.2010 um 21:49 von:
Benutzer: stillingb
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=53429#post53429


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