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Hallo,
wie verhält sich § 68 GewO und ein Hobbymarkt?
Der Markt soll an einem Sonntag statt finden. Es sollen nur Hobbykünstler kommen und verkaufen. Es sind ca. 40 Stück. Mir ist nicht bekannt, dass sich gewerbliche Teilnehmer darunter befinden. Die Stadt will aber nur nach § 68 GewO genehmigung. Für die Genehmigung fordert die Stadt die Teilnehmerliste (nicht nur Namen sondern auch Adresse) und dass es mindestens 12 Gewerbetreibende sind. (Die Zahl 12 kann ich im Gesetz nicht finden. Das verstehe ich nicht und die Stadt kann es mir nicht richtig erklären.
Ich habe bisher damit auch keine Erfahrung. In den letzten 20 Jahren hat die Stadt den Markt immer so genehmigt.



Gepostet am 27.10.2010 um 21:39 von:
Benutzer: fleckb
Der Original-Beitrag :
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