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Ok. Da haben wir dann doch ein paar Hinweise. Ich persönlich hätte, wenn die Eintragung in die HWR erfolgt ist und dem Jugendschutz durch eine Zugangsbeschränkung insoweit Genüge getan wird, kein Problem, diesen Gewerbebetrieb zuzulassen.
Ob eine Erlaubnis nach § 33 a GewO her muss, wird sich daraus ergeben, ob die Damen wirklich nur Haare schneiden oder aber ggf. tänzerische ZUsatzeinlagen o.ä. offeriert werden.

Gruß J. Simon



Gepostet am 25.10.2010 um 11:44 von:
Benutzer: J. Simon
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