Forum-Gewerberecht

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Hallo malexx,

nun von mir noch ein rechtlicher Hinweis.

Wenn sich auf den Automaten eine Spielsoftware befindet, die nie zugelassen wurde, so werden die Automaten ohne Zulassung betrieben,
d.h. ohne behördliche Erlaubnis!


Und was ich hier noch viel entscheidender finde ist, dass wenn es so ist, wie geschildert auch noch aktiv getäuscht wird vom Hersteller, vom Zulassungsinhaber.

Dieser kann es offensichtlich nur tun, weil die Automaten nicht nach dem Stand der Technik gegen Veränderungen geschützt sind
und zeigt durch sein aktives Tun recht eindrucksvoll seine "Zuverlässigkeit".


So etwas macht er natürlich nicht ohne Grund, d.h. die Kisten werden nicht sicher sein und wenn das so ist, kommt dann noch eine
Komponente hinzu, den Vorteil den er sich durch unlauteres Tun gegenüber den anderen Marktteilnehmern verschaffen würde,
d.h. ein Verstoß gg. UWG ist ebenfalls zu prüfen.



Hallo Sir fair,

bitte dokumentiere Deine Erkenntnisse sorgfältig,
so dass ausgeschlossen werden kann, dass es zu einer Verwechslung wie vom Kölner beschrieben, gekommen war
und schreibe eine entsprechende Anzeige.


Da dieses Forum auch gut besucht wird von Firmenvertretern ist es durchaus möglich, dass es bereits wieder geändert wurde,
so dass mindestens ein Bildbeweis Deiner Feststellungen bei der Anzeige sein sollte.


Wenn Du selbst dem Strafverfolgungszwang unterliegst, weißt Du ohnehin was Du tun musst.



Gruß
Meike



Gepostet am 14.10.2010 um 05:35 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=52888#post52888


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