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Hallo aus Raisdorf,

[i]@Kollege Kirchhammer:[/i]
[i]Eine Verpflichtung zur Festsetzung besteht nicht.[/i]

Das hatte ich übersehen und folge Ihrer Argumentation. Im übrigen ist zumindest hier die Beantragung von Festsetzungen zu 100 % die Regel.

Ach ja, mit Änderung des [url=http://sh.juris.de/sh/FeiertG_SH_2004_rahmen.htm]SFTG SH[/url] vom 28.06.2004 können die Ordnungsbehörden nach § 4 Abs. 2 Satz 2 marktähnliche Veranstaltungen, an denen nur private Anbieter teilnehmen erlauben, wobei der störungsfreie Ablauf von Gottesdiensten zu gewährleisten ist.

Tja und das mit meinem "geistigen Auge" ist so eine Sache:
schließ ich es - sehe ich nichts, öffne ich es wieder, sehe ich die beste Ehefrau von allen und/oder Urlaubsbilder, also hilft es nichts, ich muss  Lesen   Augenzwinkern   .



Gepostet am 18.05.2006 um 17:20 von:
Benutzer: Manfred Milbrodt
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=5274#post5274


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