Forum-Gewerberecht

» Marktfestsetzung am verkaufsoffenen Sonntag «

Liebe Kollegin, liebe Kollegen,

bei den "blitzartigen" Antworten gibt es keinen Trick, nur ein gutes Gedächtnis. Nach 20 Jahren im Gewerberecht und der Tätigkeit als "Fortbilder" habe ich die meist sofort vor dem "geistigen Auge" und brauche den Text nur noch abzuschreiben.

Zu meiner oben geäußerten Meinung noch folgende Ergänzung:

Titel iV der Gewerbeordnung, einschließlich des Mindestabstandes gilt nur für Veranstaltungen, die einem der Markttypen (z.B. Jahrmarkt) entsprechen und die nach § 69 festgesetzt sind. Eine Verpflichtung zur Festsetzung besteht nicht. Veranstaltungen, die zwar einem Markttyp entsprechen, aber nicht festgesetzt sind, unterliegen den Vorschriften über das Reisegewerbe (Michel-Kienzle, Rand Nr. 6 der Vorbemerkung zu § 64 GewO).

Ein Markt "muss" daher nur dann festgesetzt werden, wenn die Marktprivilegien zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Markt während der Ladenschlusszeiten durchgeführt werden soll (§ 19 Abs. 3 LadSchlG), oder die Teilnehmer am "Markt" keine Reisegewerbekarten haben.

Nach § 14 LadSchlG können für Sonn- und Feiertage anlässlich eines (festgesetzten) Marktes oder einer sonstigen, dem Warenabsatz dienenden Veranstaltung, zusätzliche Verkaufszeiten durch Verordnung freigegeben werden. Diese freigegebenen Zeiten gelten nicht nur für Verkaufsstellen im Sinne des § 3 LadSchlG (stehendes Gewerbe), sondern nach § 20 Abs. 2 LadSchlG auch für das "sonstige gewerbliche Feilhalten" (Reisegewerbe).

Da für den Sonntag eine Freigabeverordnung existiert, kann während der dort festgelegten Zeiten ein Trödelmarkt ohne Festsetzung abgehalten werden. Die gewerblichen Anbieter brauchen dann eine Reisegewerbekarte oder eine Erlaubnis nach § 55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO. Der "Monatsabstand" entfällt, da Titel IV mangels Festsetzung, auf die Veranstaltung nicht angewendet werden kann.

Da die zusätzlichen Verkaufszeiten nur für den Sonntag, nicht aber für den Himmelfahrtstag gelten, kann der Trödelmarkt nur mit einer Festsetzung abgehalten werden, da die Händler ansonsten dem Verkaufsverbot nach § 20 Abs. 1 LadSchlG unterliegen.

Der "Monatsabstand" ist nur relevant, wenn in der betreffenden Gemeinde regelmäßig ein festgesetzter Flohmarkt stattfindet. Der zeitliche Abstand gilt nur für festgesetzte Veranstaltungen. Es könnte daher ein festgesetzter Markt am Donnerstag (Himmelfahrt) und ein "Reisegewerbemarkt" am Sonntag stattfinden.

Auch bei festgesetzten Märkten ist eine kürzere Veranstaltungsfolge möglich, wenn eine Sachlage vorliegt, die ein Abweichen vom Monatsabstand rechtfertigt. Nach § 68 GewO finden die Märkte "im allgemeinen" regelmäßig, in größeren Zeitabständen wiederkehrend statt. "Im allgemeinen" bedeutet, dass auch Ausnahmen möglich sind. Dies können sowohl einmalige Festsetzungen, als auch kürzere Zeitabstände sein (Landmann-Rohmer, Rand Nr. 3 zu § 68 GewO).

Die Gewerbebehörde daher einen großen Spielraum. Sie kann ihn sowohl am Donnerstag als auch am VK-Sonntag festsetzen, über die Festsetzung am VK-Sonntag auch längere Öffnungszeiten als die Freigabeverordnung zulassen oder die Festsetzung ablehnen.

Sofern der Trödelmarkt nur am VK-Sonntag während der zugelassenen Zeiten stattfindet kann der "Markt" zwar (nach meiner Ansicht) nicht verhindert, aber die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen, insbesondere Reisegewerbekartenpflicht und Namensangabe, verlangt werden.



Gepostet am 18.05.2006 um 16:35 von:
Benutzer: Ingolstadt
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