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» Marktfestsetzung am verkaufsoffenen Sonntag «

Hallo aus Raisdorf,

mit der Festsetzung des Trödelmarktes kommen die Aussteller in den Genuss der Marktprivilegien, u. a. tritt dann die festgesetzte Öffnungszeit an die Stelle der allgemeinen Ladenschlusszeiten. Nun ist dieser Tag bereits als verkaufsoffen nach dem LadSchlG festgesetzt worden (wobei ich vermute , dass dies nur für Ladengeschäfte gilt); d.h. [u]einen[/u] Teil der Marktprivilegien „besitzt“ der Trödelmarkt schon (Einschränkung siehe vorher).  

Allerdings werden erst mit Festsetzung die anderen Marktprivilegien „in Kraft gesetzt“ und von den Beschränkungen des Titels II GewO (u.a. Gewerbeanmeldepflicht der Veranstalter/Aussteller), des Titels III (Reisegewerbekartenpflicht) usw. freigestellt.  

Fazit: Festsetzung ist erforderlich

P.S
Ich habe es so verstanden, dass der Trödelmarkt, das Volksfest u. der verkaufsoffene Sonntag eben an diesem Sonntag sind. Ansonsonsten wäre der Trödelmarkt bei Durchführung am Himmelfahrtstag n.m. A. nicht durchführbar, da der grds. 4 Wochen-Abstand noch nicht einmal annähernd (z.B. 3 Wochen worüber man sich ggf. unterhalten könnte) erreicht ist.



Gepostet am 18.05.2006 um 14:23 von:
Benutzer: Manfred Milbrodt
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