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Hallo Herr Löffler,

der gewerblichen Anzeigepflicht kommt man zumindest mit dem gleichen Vordruck (Gewerbe-Anmeldung nach § 14 GewO oder 55c GewO -GewA 1-) nach und diese Anzeigeverpflichtung (nach 55c) gilt in diesen Fall nur für Verkaufswagen ("rollende Läden" als "nicht ortsfeste Verkaufsstelle" im Sinne der Vorschrift), sondern auch für Verkaufsstände ("andere Einrichtung"), die in regelmäßiger Zeitabständen immer wieder am gleichen Ort (z.B. an bestimmten Wochentagen, mitunter auch täglich) zum Verkauf von Lebensmitteln und anderen Waren des täglichen Bedarfs aufgeschlagen werden.

Schöne Grüße und beste Wünsche für den Tag/ die Restwoche mailt VoPi aus der grünen Stadt am See.



Gepostet am 30.09.2010 um 08:08 von:
Benutzer: VoPi
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