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Abgabe einer Willenserklärung durch Stillschweigen?
Halte ich in dem Bezug als sehr bedenklich.
Siehe Wortlaut des § 133 BGB:

§ 133 Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.



Gepostet am 24.09.2010 um 11:15 von:
Benutzer: Jenny
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=52239#post52239


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