Forum-Gewerberecht

» Handwerkstätigkeit nach § 55 b GewO «

Natürlich.

Ich bin selber Reisegewerbetreibender Handwerker und habe eine vollständig ausgefülllte Reisegewerbekarte. Sogar noch die alte Grüne, die viel geeigneter ist als der neue Krams ohne Foto.

Aber nun zu den reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten:

Es handelt sich hier um eine Gewerbeanzeige und nicht um einen Anmeldung.
Der Handwerker im Reisegewerbe kommt damit seiner Anzeigepflicht nach und kann in Gemeinden unter 10000 Einwohnern oder als Subunternhemer für andere Firmen( Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs) arbeiten - und zwar OHNE Karte. Diese Karte ist nur für den Endverbraucher gedacht und dient dem Verbraucherschutz.
§55 und 56 ff erklären das eigentlich.

Ist dochmal schön einen Gewerbeanzeige ohne großen Papierkram zu erledigen oder?

Gruß Jonas Kuckuk



Gepostet am 23.09.2010 um 17:02 von:
Benutzer: jonas kuckuk
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=52193#post52193


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