Forum-Gewerberecht

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[quote][i]Original von Kramer-Cloppenburg[/i]
Nur leider ist es auch so, dass es sich bei dem größten Teil (über 90 %) der sog. Fun-Games (FG??) eben um solche handelt, die aufgrund ihrer Bau- und Betriebsart als genehmigungspflichtigen "GSG" (gemeint sind vermutlich die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und nicht die Geldspielgeräte = GSG) einzustufen sind oder waren. Wenn diese Geräte nunmehr durch Software-Updates o. a. um-, ab- oder aufgerüstet werden, werden sie eben nicht aufgrund der Entscheidung des OVG Kassel automatisch reine Unterhaltungsgeräte, sondern benötigen hierfür die Bescheinigung der PTB, dass sie keine Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit mehr sind. Gleichzeitig hat das OVG Kassel ausgeführt, dass die Mitarbeiter der Überwachungsbehörden nicht befugt sind, entsprechende Feststellungen zu den einzelnen Geräten zu treffen, sondern dieses ausschließlich der PTB vorbehalten ist.

Und aus diesem Sachverhalt ergibt sich halt die Problematik, dass für umgerüstete ehemalige Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (s. auch die hierzu ergangene Rechtsprechung bis hin zum BVerwG) entweder die entsprechende Bescheinigung der PTB vorzulegen ist oder diese abzuräumen sind.[/quote]

Ich habe trotz nochmaligem lesen des Urteils eine solche Aussage nicht gefunden.
Bitte helfen Sie mir und zitieren Sie die entsprechende Passage.
Danke.



Gepostet am 10.05.2006 um 23:32 von:
Benutzer: Corleis
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=5118#post5118


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