Forum-Gewerberecht

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Liebe Forumsteilnehmer

die bundesweit bekannte Reisevermittlungsfirma erhielt im Sept. 2005 von mir das angehängte Schreiben. Damit dürften bundesweit die Anfragen geklärt sein. Da das Spielchen jetzt munter weitergeht, geht es offenbar nicht um eine Rechtsauskunft, sondern um die Vermeidung von Kontrollen.

Die Behörden können eine Veranstaltung im Reisegewerbe auch dann besichtigen, wenn es sich nicht um ein Wanderlager handelt. Die Überprüfung ist nach § 61 a i.V mit § 29 GewO und § 60 c GewO zulässig.

Ob die Veranstaltung "wie sonst üblich" abläuft, wenn das Ordnungsamt zuschaut ist natürlich fraglich. Aus den vorherigen Schilderungen sind zumindest zweifelhafte Werbemethoden erkennbar. Für unlauteren Wettbewerb sind die Behörden zwar nicht zuständig, entsprechende Beobachtungen oder Beschwerden können jedoch an die [url=http://www.wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/default.asp?bere
ich=2]Beschwerdestelle der Wettbewerbszentrale[/url] weitergegeben werden.



Gepostet am 09.05.2006 um 17:34 von:
Benutzer: Ingolstadt
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=5104#post5104


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