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» Mit dem Baurecht Spielbetriebe verhindern «

Hallo,

hier ein interessanter Fall, der zeigt, dass es nicht immer funktioniert, wenn man versucht, Spielbetriebe mit bauchrechtlichen Argumenten zu verhindern:

Mit Urteil vom 12.08.2010 (Az.: 4 K 272/10.NW) hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem von der Sozietät Redeker Sellner Dahs durch die Rechtsanwälte Hans Wolfram Kessler und Marco Rietdorf geführten Verfahren die baurechtliche Zulässigkeit eines Wettannahmebetriebs bejaht.

Der Kläger betreibt seit sechs Jahren in Innenstadtlage als lizensierter Pferdewettanbieter unbeanstandet ein Wettlokal mit einer Gesamtnutzfläche von 94 m² in einem bisher als Laden genehmigten Geschäftslokal. Die Betriebsstätte liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Die Bebauung der näheren Umgebung entspricht einem faktischen Mischgebiet. Den in der Folgezeit gestellten Bauantrag für die Nutzungsänderung des Geschäftslokals in eine Sportsbar mit Wettvermittlung und Getränkeausschank lehnte die Stadt mit der Begründung ab, eine Wettvermittlung widerspreche dem baurechtlichen Charakter des Gebiets als Mischgebiet.

Dem ist das Verwaltungsgericht nun deutlich entgegengetreten. Nach Ansicht des Gerichts stellt der Betrieb mit Getränkeausschank und Wettvermittlung zwar eine Vergnügungsstätte dar, weil der Unterhaltungswert des Wettspiels im Vordergrund steht. Aufgrund der geringen Grundfläche von unter 100 m²
sei das Lokal - ungeachtet seiner zentralen innerstädtischen Lage - aber im Mischgebiet als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte allgemein zulässig. Das Verwaltungsgericht orientiert sich damit auch bei Wettannahmestellen an der für die Abgrenzung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte bei Spielhallen als Schwellenwert von der Rechtsprechung entwickelten Nutzfläche von 100 m².

Dem auf das Gebot der Rücksichtnahme gestützten Einwand der Stadt, die Wettannahme lasse einen sogenannten "Trading-Down-Effekt" befürchten, also die schleichende Verdrängung des herkömmlichen Gewerbes aus dem Baugebiet und eine damit einhergehende Abwertung der dortigen Geschäftslagen, folgt das Verwaltungsgericht nicht. Trotz einer schon in der Nachbarschaft vorhandenen kleineren Spielhalle sei nicht von einer dominanten Konzentration des Vergnügungsgewerbes auszugehen, zumal die beiden Betriebe seit Jahren dort geführt werden, ohne dass sich eine negative städtebauliche Entwicklung ergeben hat. Das Verwaltungsgericht betont ausdrücklich die allgemeine Zulässigkeit nicht kerngebietstypischer Vergnügungsstätten im faktischen Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO und stellt deutlich heraus, dass das in nach § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO zum Ausdruck kommende Gebot der Rücksichtnahme weder der Planungssicherung dient noch dazu bestimmt ist, eine durchaus mögliche Bebauungsplanung, mit der Vergnügungsstätten im Baugebiet ausgeschlossen werden können, zu ersetzen.

Das Urteil ist in seiner Deutlichkeit sehr zu begrüßen und zeigt einmal mehr, dass der Unzlässigkeitstatbestand des § 15 Abs. 1 BauNVO kein zulässiges Mittel ist, um eine möglicherweise gewollte, tatsächlich aber nicht vorgenommene Planung im Sinne des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO "nachzuholen".

[URL]http://isa-guide.de/law/articles/30544_baugenehmigung_fuer_wettbuero.h
tml[/URL]

Viele Grüße,

Gerd Schadulke



Gepostet am 25.08.2010 um 07:40 von:
Benutzer: Schadulke
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=50934#post50934


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