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» Mir reicht es: "Herstellerversprechen", AQ und SpielVO! «

 Moin  

Zitat aus den TR 4.1:
2.1 Durchschnittlicher Verlust
§ 12 Abs. 2 Buchst. a) SpielV verlangt, dass Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden, dass im Langzeitdurchschnitt kein höherer Betrag als 33 Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt. Dem unterliegt folgendes Verständnis:
a) Als Kasseninhalt wird die rechnerische Differenz aus Einsätzen und Gewinnen verstanden.
Zitat off


Es gibt keine Quote mehr.
Für den sog. "Langzeitdurchschnitt" gibt es keine veröffentlichte Definition.

Grüße



Gepostet am 18.08.2010 um 11:24 von:
Benutzer: gmg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=50759#post50759


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