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» Umsatzsteuer auf Glücksspielumsätze zum 3. Mal vor dem EuGH «

[SIZE=16][SIZE=12]Was der EuGH nicht beantwortet hat (weil er hierzu nicht gefragt wurde), ist die Frage, ob die Zulässigkeit der Umsatzsteuer auf gewerbliches Glücksspiel nicht daran scheitert, dass die Unternehmer die Umsatzsteuer nicht auf die Spielgäste abwälzen können. Bekanntlich ist Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht der jeweilige Einwurf, sondern die Kasse. Die Vorgaben der Spielverordnung und die Zulassungsbestimmungen der PTB, verbieten es den Unternehmern, die Kasseneinnahmen in irgendeiner Weise so zu verändern, dass z.B. die Umsatzsteuererhöhung von 16 % auf 19 % zum 01.01.2007 auf die Spielgäste abgewälzt werden konnte. Schon bei der "Wiedereinführung" der Umsatzsteuer auf gewerbliches Automatenspiel zum 06.05.2006 war eine solche Abwälzung durch die gesetzlichen Vorgaben der Spielverordnung ausgeschlossen. Die (evtl. gegebene) Möglichkeit einer "kalkulatorischen Abwälzbarkeit" reicht bei der Umsatzsteuer (anders als z.B. bei der Vergnügungssteuer) nicht aus. Vielmehr muss die Umsatzsteuer nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH direkt auf den Endverbraucher abgewälzt werden können, dies ist wesentliches Merkmal der Umsatzsteuer. Deshalb geht das Umsatzsteuergesetz in § 14 UStG auch davon aus, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausweist.

Ein solcher gesonderter Rechnungsausweis ist jedoch beim Automatenspiel nicht möglich, was sich schon daraus ergibt, dass die Umsatzsteuer nicht proportional zum Spieleinsatz erhoben wird, sondern proportional zur Kasseneinnahme.

Für das gewerbliche Automatenspiel war und ist also die Umsatzsteuer von vornherein nicht auf Abwälzbarkeit angelegt. Die Umsatzsteuer belastet hier nicht wie vorgesehen den Endverbraucher, sondern den Unternehmer, der nun plötzlich seit 06.05.2006 seine Kasseneinnahme nicht mehr netto, sondern brutto hat, also bis zum 31.12.2006 einschließlich 16 % Umsatzsteuer und seit dem 01.01.2007 einschließlich 19 % Umsatzsteuer. Und wer weiß, vielleicht ist diese Kasseneinnahme ja bald einschließlich 22 % Umsatzsteuer und irgendwann einschließlich 30 % oder 50 % oder 100 % ... .

Von Abwälzbarkeit kann da keine Rede sein. Damit wird sich der BFH zu beschäftigen haben.[/SIZE][/SIZE]



Gepostet am 17.08.2010 um 13:17 von:
Benutzer: barnie
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