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 Moin   ,

also ich liebe auch das Thema Festsetzung  wut  

Aber so ein bisschen habe ich mich damit auseinadergesetzt.

Zunächst was grundsätzliches. Warum soll ein Markt festegsetzt werden? Richtig- um Marktpriviliegien wie zum Bsp. eine Öffnung am Sonntag.

Man unterscheidet den Spezialmarkt und den Jahrmarkt. In der Regel versuchen die Veranstalter einen Spezialmarkt "vorzutäuschen", da es hier einige interessante Vorüge gibt. So kann man hier von den Besuchern Eintrittsgelder verlangen oder auch eine häufigere Festsetzung an Sonnatgen festsetzen (in Sachsen-Anhalt 12 Spezialmärkte aber nur 4 Jahrmärkte pro Jahr.

Spezialmärkte sind Märkte, auf denen nur bestimmte Waren feilgeboten werden. Der Spezialmarkt ist ein auf bestimmte Sortimente ausgerichteter Fachmarkt. Es dürfen nur bestimmte Waren mehrerer Warengruppen angeboten werden, die aber wenigstens ein gemeinsames, prägendes Merkmal aufweisen müssen. Dieses alle Waren eines Spezialmarktes verbindendes Element kann sich auf die Beschaffenheit der Waren, ihren Verwendungszweck oder ihr Alter beziehen (VG Arnsberg Urteil vom 28.10.1982).

„Bestimmte Waren“ im Sinne der Gewerbeordnung sind z.B. Antiquitäten, Briefmarken, lebendes Kleinvieh, Töpferwaren und Uhren. Derartige Märkte können als Spezialmarkt festgesetzt werden. Nach dem VG Wiesbaden (Beschluss vom 01.03.1982) ist der Begriff der bestimmten Waren erfüllt, wenn Antiquitäten aus dem ausgehenden 19. Jahrhundert und solche aus dem Zeitraum von 1870 bis 1930 feilgeboten werden.   Im Allgemeinen versteht man unter den Begriff „Antiquität“ alte Gegenstände von gewissem Wert. Trödel zählt eben nicht zu Antiquitäten. Auf Trödelmärkten werden im Allgemeinen alte, gebrauchte oder abgenutzte Gegenstände, aber auch wertlose oder gering geschätzte Neuwaren angeboten. Diese können dann [b]regelmäßig nicht als Spezialmarkt festgesetzt werden[/b].   Man sollte also zur Abklärung ein Verzeichnis der angebotenen Waren verlangen.Was in Ihrem Fall auch wichtig ist. Es muss eine Vielzahl an gewerblichen Händlern vorhanden sein, sonst ist keine Festsetzung möglich. Laut Rechtssprechung wird eine Vielzahl an gewerblichen Händlern bejaht, wenn mindestens 12 gewerbliche Händler vorhanden sind und ihre Waren feilbieten.Der Antragsteller hat im Zweifelsfall natürlich auch die Möglichkeit einen Privatmarkt zu veranstalten. Nachteil ist es werden keine Marktprivilegien erreicht, sprich keine Sonntagsöffnung und keine privaten Händler, sprich es besteht Reisegewerbekartenpflicht.Also wenn ich mir Ihren Fqall so betrachte würde ich sagen, Festsetzung kommt wahrscheinlich nicht in Frage, da mehr private Händler als gewerbliche. Da der Veranstalter Standgebühren nimmt, liegt auch ein gewerblicher Charakter vor, was somit nicht mit den reinen "Tauschbörsen" im Babysachenbereich zu vergleichen ist. Und ein "Privatmarkt kommt eben nicht in Frage, weil die beabsichtigten Marktprivilegien eben so nicht erreicht werden.



Gepostet am 06.08.2010 um 10:40 von:
Benutzer: der_vollstrecker
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