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Hallo,

ich persönlich würde auch zur Auffassung von Caty tendieren, eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des § 4 Abs. 3 GewO anzunehmen.
Wenn der Mitarbeiter die anderen Angestellten von dort aus betreut und am Ort zu den üblichen Geschäftszeiten und auch über einen längeren Zeitraum (> 6 Wochen) mit einem eigenen Telekommunikationsanschluss erreichbar ist, denke ich, dass man eine Niederlassung und damit eine anmeldepflichtige Betriebsstätte annehmen kann.

Gruß J. Simon



Gepostet am 04.08.2010 um 11:01 von:
Benutzer: J. Simon
Der Original-Beitrag :
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