Forum-Gewerberecht

» Flohmarkt wann gewerblich «

Wenn der Veranstalter - offenbar ein Gastwirt - nur eine kleines Standgeld erhebt und es sich bei den Marktteilnhmern nur um Personen handelt, die private "Dachbodenverkäufe" vornehmen, also gebrauchte Gegenstände der eigenen Lebensführung verkaufen, würde ich einen solchen Markt für mit dem FeiertagsG (FtG) vereinbar halten.

Ich habe mir das Papier des Hess. Innenministeriums zum wiederholten Male und das Urteil des VGH Bayern eben erstmals angeguckt. Demnach sind derartige Märkte nicht festsetzbar, wenn bei Veranstalter und Beschickern gleichermaßen gewerbliche Interessen im Vordergrund stehen. Übrigens deckt sich das auch immer noch mit jüngerer Rechtsprechung (VG Neustadt, VG Darmstadt).

Anders als @Runge würde ich auch keine Ausnahmezulassungen erteilen. Wenn ich einen hundsgewöhnlichen Jahrmarkt ohne öffentliches Bedürfnis und ohne Tradition und der auch wiederholt durchgeführt werden soll nach dem FtG ausnahmezulasse, dann muss ich das bei allen tun und aus der Ausnahme wird die Regel.

Ich habe meine Kommunen - Anlass war das o. g. Papier des HMdI, das zusammen mit den Ministerien für Wirtschaft und dem f. Arbeit, Familie und Gesundheit erstellt wurde - per Rundverfg. aufgegeben, nach dem Hess. Feiertagsgesetz keine normalen Jahrmärkte mehr festzusetzen.

Das Papier gibt es auf der Seite des HMdI. Anschließend noch den Download anwählen: [URL=http://www.hmdi.hessen.de/irj/HMdI_Internet?cid=a725b5feb16b14533d7dde
683829bafe]:link:[/URL]

Spezialmärkte sind nach unserer Auffassung möglich, weil sie oft Freizeitbedürfnisse der Bevölkerung ansprechen (übrigens ein Aspekt, der nach den Urteil aus Bayern zu einer Festsetzbarkeit nach dem FtG führen kann, auch wenn es gewerblich ist) oder eine Sortimentsbildungsfunktion haben, die der Verbraucher so unter der Woche nicht antreffen kann.

Ich stelle meine Rundverfg. hier einmal ein:



Gepostet am 29.07.2010 um 10:00 von:
Benutzer: Civil Servant
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