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Guten Morgen,
eine Festsetzung so eines Marktes nach § 69 GewO ist aber nicht möglich, da es an der "Vielzahl gewerblicher Anbieter" fehlt. Laut Landmann-Rohmer sollten das mindestens 12 sein.
In Niedersachsen käme ggf. eine Ausnahmegenehmigung nach dem Feiertagsgesetz in Betracht.
Gruß Runge
Gepostet am 28.07.2010 um 09:26 von:
Benutzer: Runge
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