Forum-Gewerberecht

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Meines Erachtens findet die GewO hier keine Anwendung.

Wenn die Herrschaften aber einen Stand aufstellen, wären hier Maßnahmen nach dem jeweiligen Straßen- und Wegegesetz (fehlende Sondernutzungserlaubnis) denkbar. Die hierüber entscheidende Stelle könnte gebeten werden, für derartige "Werberei" keine Erlaubnis zu erteilen.

Insofern der Verdacht besteht, dass die Mitgliederwerbung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erfolgt, könnte die Fortsetzung auf Grundlage des jeweiligen Ordnungsbehördengesetzes unterbunden werden (z.B. § 14 OBG NW).


Jürgen Schmitz



Gepostet am 04.05.2006 um 15:57 von:
Benutzer: OJ Neuss
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=4989#post4989


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