Forum-Gewerberecht

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Hallo aus Neuss,

diese Form von Strohmannverhältnissen hat es zwar immer schon gegeben, aber sie werden immer mehr Trend.

Insofern Sie im konkreten Fall die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Ehemannes nachgewiesen haben und davon auszugehen ist, dass dieser auch wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen wird (Ehemann geht keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nach und/oder soll im Betrieb beschäftigt werden), so können Sie entweder

a) die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG versagen s. Michel/Kienzle Rdnr. 25 zu § 4 GastG

b) als milderes Mittel kommt aber auch ein freiwillig (schriftlich!) akzeptiertes Beschäftigungsverbot in Betracht, welches durch ein Betretungsverbot für den Ehemann in Form einer Auflage nach § 5 GastG verstärkt wird. vgl. VGH Kassel 14.06.1988 GewArch 1988.

[quote] Hier würde ich ein Beschäftigungsverbot gemäß § 21 GastG erlassen. Adressat ist die Antragstellerin. Nach der Kommentierung (Michel/Kienzle) ist kein Anstellungsvertrag o.ä. erforderlich. Die bloße Mithilfe, u.a. des Ehegatten, ist ausreichend.
[/quote]
Für ein Beschäftigungsverbot nach § 21 GastG muss die Beschäftigung bereits begonnen sein oder unmittelbar bevorstehen (Arbeitsvertrag bereits geschlossen!).

Jürgen Schmitz



Gepostet am 04.05.2006 um 13:15 von:
Benutzer: OJ Neuss
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=4975#post4975


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