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Hallo liebe Forumteilnehmer!

Ich habe folgendes Problem: Bei der Beantragung einer Gaststättenerlaubnis wurde neben der Antragstellerin auch immer wieder der Ehemann (Hauptgesprächspartner) vorstellig. Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin gab es keinerlei Beanstandungen. Jedoch gab es im Vorfeld in Gesprächen mit dem Ehemann immer wieder Hinweise auf Eintragungen im Führungszeugnis des Ehemannes. Aufgrund dieser Andeutungen(konkreter Anfangsverdacht) wurde seitens der Gemeinde ein Führungszeugnis beantragt. Der Ehegatte ist demnach zwei Mal rechtskräftig verurteilt worden. 1. Uneidliche Falschaussage in 05/1997 verurteilt mit einer Geldstrafe. 2. Schwere Brandstiftung in Tateinheit mit Vers.betrug und versuchter Betrug in zwei Fällen 01/1998 verurteilt zu 8 Jahren Freiheitsstrafe.
Da der Ehemann iranischer Abstammung ist (zwar mit deutscher Staatsangehörigkeit) , gehe ich davon aus, dass die Ehefrau nur "Mittel zum Zweck" ist. Die eigentliche Leitung der Geschäfte wird nach dem jetzigen "Auftreten des Ehemannes" wohl eher bei ihm liegen. Dies ist jedoch, wie ich weiß, nur mit einer Vielzahl von Kontrollen nachweisbar. Kann ich bei der Erlaubniserteilung der Ehefrau entsprechende Auflagen für die Beschäftigung des Ehemannes (Einflussnahme auf die Geschäftsführung etc.) mit aufnehmen. Wenn ja, welche machen da Sinn? Wie seht Ihr diesen Fall ? Über eine kurzfristige Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

Gruß E. Vowinkel



Gepostet am 04.05.2006 um 12:37 von:
Benutzer: Altenberge
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