Forum-Gewerberecht

» Als Maler im Reisegewerbe «

Ich schließe mich J.Neu an. Der Begriff der "sofortigen Leistungsbereitschaft" wird mit diesem Urteil zugunsten der Reisegewerbebetreibenden geklärt. Der Beginn der “Sofortigen Leistungsbereitschaft“ kann auch eine vorbereitende Tätigkeit, wie beispielsweise Aufmaß nehmen, sein. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass ein Reisegewerbetreibender im Interesse des Kunden auch später mit der Leistung beginnen kann. Der Reisegewerbebetreibende muss nicht mehr Material als üblich sofort bereit halten.

Die HWK sind "schlechte Ansprechpartner" für Fragen zum Reisegewerbe.    



Gepostet am 06.07.2010 um 20:13 von:
Benutzer: Irisanna
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=49254#post49254


Beitrags-Print by Breuer76