Forum-Gewerberecht

» Schaustellung von Personen (Men-Strip) «

Schon mal vielen Dank für die ersten Antworten zu dem Thema.

Also der Punkt "Dauerhaftigkeit" macht mir schon Bauchschmerzen und sollte meines Erachtens nicht außer Acht gelassen werden.

Was mich tatsächlich überzeugen kann, eine Erlaubnispflicht zu bejahen, ist die Tatsache, dass die Veranstaltung im Rahmen des gewerblichen Betriebes des Veranstalters stattfindet und dieser sich halt "zufällig" einen anderen Raum angemietet hat über den er aber im Rahmen der Veranstaltung verfügt, es sich folglich um Räumlichkeiten für seine Gewerbeausübung handelt und ich mir nicht vorstellen kann, dass der Gesetzgeber gewollt hat, dass der Erlaubnisvorbehalt des § 33a GewO so umgangen werden soll. Außerdem wäre es iinkonsequent zu sagen: veranstalter = gewerblich tätig, Gestattung für gewerbl. Veranstaltung, Schaustellung von Personen nicht gewerblich.

Dennoch glaube ich nach wie vor, dass § 33a GewO eigentlich mehr für Strip-Clubs einschlägig ist, als für "einmalige" Veranstaltungen.

Aber scheinbar gehen die Meinungen zu "einmaligen" Veranstaltungen auch im Forum auseinander.

Gruß

sg82



Gepostet am 01.07.2010 um 14:32 von:
Benutzer: SG82
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=49073#post49073


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