Forum-Gewerberecht

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Genau für solche Veranstaltungen ist § 33 a GewO ja gedacht.
Die Erlaubnis wird für die Dauer der Veranstaltung und den konkreten Veranstaltungsort erteilt.
Normalerweise finden die Veranstaltungen zwar in Discotheken oder auf sog. "Erotik-Messen", es spricht aber wohl zunächst mal (ohne konkrete Prüfung) nichts gegen die Durchführuing der Veranstaltung.
Da der Veranstalter das Gewerbe "Veranstaltungsservice" angemeldet hat, ist auch die Gewerbsmäßigkeit gegeben.

MfG
Thomas Pieck



Gepostet am 01.07.2010 um 08:23 von:
Benutzer: Pieck, OA Düren
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=49037#post49037


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