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Hallo aus Helmstedt,

eine derartige Konstellation haben wir hier zwar noch nicht gehabt, aber ich denke mal, dass ein Lösungsansatz wie folgt aussehen könnte:

Sicherlich wird für eine derartige Veranstaltung eine Gestattung nach § 12 BGastG beantragt (wer Men- Strip plant, der will auch Geld mit Alk verdienen!)
Im Rahmen dieses Gaststättengewerbes wird dazu eine Veranstaltung nach § 33 a GewO durchgeführt, die erlaubnispflichtig ist.

Somit ist das gewerbliche Merkmal, auch ohne Dauerhaftigkeit, gegeben.

Zusatz: Bei uns finden derartige Veranstaltungen in einer konzessionierten Discothek statt.

Mit Grüßen aus Helmstedt



Gepostet am 30.06.2010 um 13:49 von:
Benutzer: Delius
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=49016#post49016


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