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» Schaustellung von Personen (Men-Strip) «

Hallo zusammen,

ich hätte da gerne mal wieder ein Problem. Mir ist durchaus bewusst, dass das o.g. Thema schon öfters diskutiert wurde, aber ich schildere erstmal meinen Fall.

Ein Gewerbetreibender (Veranstaltungsservice) hat Räumlichkeiten angemietet und veranstaltet dort eine Strip-Show. Veranstaltungsort ist ein Gebäude, dass sonst von Ortsvereinen für Veranstaltungen angemietet wird.

Vorläufig ist nur eine Veranstaltung bekannt, ob ein Fortführungsinterese besteht, ist nicht bekannt.

Die Kommentierung (Friauf) weist darauf hin, dass Schaustellungen , die als kurzfristige Ereignisse im Rahmen von Messen, Tourneen oder vergleichbaren Veranstaltungen durchgeführt werden erlaubnisfrei sind.

Bei uns ist jetzt eine Diskussion entstanden, ob für das Vorhaben eine Erlaubnis benötigt wird.

Hauptstreitpunkt ist die Dauerhaftigkeit:

Für die Erlaubnispflicht wird damit argumentiert, dass der Veranstalter eine klare Gewinnerzielungsabsicht (macht er ja schließlich im Rahmen seines Gewerbes) hat und wir zumindest eine Dauerhaftigkeit nicht ausschließen können. die Fortsetzungsabsicht wird ihm also unterstellt.

Dagegen (auch meine Meinung) wird argumentiert, dass eine einmalige Veranstaltung nicht "dauerhaft" ist. Zudem ziele der § 33a GewO nur darauf ab, dauerhaft stehende Gewerbebetriebe erlaubnispflichtig werden zu lassen und nicht einmalige Veranstaltungen einer umständlichen Zuverlässigkeitsprüfung zu unterziehen. Falls man eine Erlaubnispflicht bejahen würde, müsse man dann auch eine Gewerbeanmeldung vornehmen, was wohl auch nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein könne.

Ferner stellt sich zusätzlich die Frage, ob man die Erlaubnis dann ensprechend befristen würde, wobei dann wieder bestimmt werden müsste, für welchen Zeitraum diese gelten solle - Befristung auf einen Tag mag zwar theoretisch möglich sein, läuft meines Erachtens aber dem Sinn und Zweck des § 33a GewO entgegegn.

Mich würde mal interessieren, wie ihr den Fall seht, bzw. bei euch einmalige Veranstaltungen gehandhabt werden, bei denen ein Veranstaltungsservice Räume für die Schaustellung von Personen anmietet und wenn nicht bekannt ist, ob Wiederholungsabsicht besteht.

Gruß aus Bergheim

sg82



Gepostet am 30.06.2010 um 13:31 von:
Benutzer: SG82
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