Forum-Gewerberecht

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In Schleswig Holstein wird ebenfalls auch der Datenschutz bemängelt.

Und der Datenschutzbeauftragte in Bayern bemängelt die Datenweitergabe bei Anmeldungen vom Reisgewerbe ebenfalls.



Schleswig Holstein sagt 2009

4.1.7 Unterrichtung der Handwerkskammer über Reisegewerbekarte

Die Unterrichtung anderer Behörden über ausgestellte Reisegewerbekarten ist bereichsspezifisch abschließend geregelt. Eine Beteiligung der Hand werkskammern ist nicht vorgesehen. Die Verwaltungsvorschriften zum Voll zug der Gewerbeordnung sehen nur eine Weitergabe an das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft und gegebenenfalls die Ausländerbehörde vor.

Über Eingaben erfuhren wird, dass die Gewerbeämter der Kommunen häufig Daten über die Ausstellung einer Reisegewerbekarte an die jeweilige Handwerks kammer übermitteln. Die Kommunen verwiesen auf ein Merkblatt der Hand werkskammer, worin um Übersendung der entsprechenden Gewerbeanmeldung gebeten wurde. Hinweise auf Rechtsvorschriften zur Datenübermittlung waren dem Merkblatt nicht zu entnehmen.

Die Übermittlung personenbezogener Daten ist in der Gewerbeordnung bereichsspezifisch geregelt. Danach können öffentliche Stellen, die an gewerbe rechtlichen Verfahren beteiligt waren, über das Ergebnis informiert werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Öffentliche Stellen sind zudem zu informieren, wenn eine Entscheidung Rechtsfolgen hat und die Kennt nis der Daten aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung dieser Rechtsfolgen erforderlich ist. Für weitere Zwecke sind Übermittlungen nur zuläs sig, soweit diese zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind oder eine beson dere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
In den geprüften Fällen bestand allenfalls die Besorgnis, dass die im Reisegewerbe zulässigen Grenzen bei den Tätigkeiten der Betroffenen überschritten werden könnten. Konkrete Anhaltspunkte dafür lagen nicht vor, zumal mit der Tätigkeit erst noch begonnen werden sollte. Es gab also keinen konkreten Anlass für die Übermittlungen. Es handelte sich um regelmäßige Datenübermittlungen, für die es an einer ausdrücklichen Rechtsvorschrift fehlte.

Was ist zu tun?
Kommunen dürfen nach Ausstellung einer Reisegewerbekarte davon nur die Behörden unterrichten, die in den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Gewerbeordnung aufgezählt sind.


Bayern:
13.3. Mitteilungen von Gewerbeämtern an Industrie- und Handelskammern über Reisegewerbe
Eine bundesweit durchgeführte Umfrage der IHK Leipzig hat ergeben, daß auch in Bayern Industrie- und Handelskammern von einigen Gewerbeämtern regelmäßig Mitteilungen über erteilte Reisegewerbekarten bzw. die Ausübung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit erhielten. Für eine solche Datenübermittlung gibt es keine Rechtsgrundlage.

Gem. § 14 Abs. 5 Nr. 1 GewO darf die Gewerbebehörde regelmäßig lediglich die dort genannten Daten der Gewerbeanzeigen des stehenden Gewerbes an die Industrie- und Handelskammer übermitteln. Die Erteilung von Reisegewerbekarten nach § 55 GewO ist hiervon nicht erfaßt. Ebenfalls unzulässig ist gem. § 55 c GewO die Übermittlung von Daten der reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten nach § 55 a GewO, denn in § 55 c GewO ist die Anwendung von § 14 Abs. 5 GewO nicht mit aufgenommen worden. Die fallweise Übermittlung von Einzeldaten gem. § 14 Abs. 6 - 8 und 9 GewO ist nur aus Gewerbeanzeigen nach § 14 und § 55 c GewO vorgesehen, nicht jedoch aus Reisegewerbekarten.

§ 138 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Abgabenordnung (AO) läßt lediglich eine regelmäßige Unterrichtung des Finanzamtes über den Beginn eines Reisegewerbes durch die Wohnsitzgemeinde des Reisegewerbetreibenden zu.

Damit besteht für eine regelmäßige Übermittlung von Daten über Reisegewerbe an die Industrie- und Handelskammern keine rechtliche Grundlage. Gleiches gilt allgemein für die Datenübermittlung aus der Reisegewerbekarte an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen.

Ich habe das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie gebeten, die rechtswidrige Verwaltungspraxis der Gewerbeämter zu unterbinden. Das Wirtschaftsministerium hat das Thema inzwischen auf einer Gewerberechtsarbeitstagung erörtert und die Vollzugsbehörden entsprechend unterrichtet.

13.4. Veröffentlichung von Gewerberegisterdaten im Internet
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Gepostet am 23.06.2010 um 12:37 von:
Benutzer: jonas kuckuk
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