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Hallo!...... und ein freundliches  Moin   aus Cloppenburg!

Soeben hat mir ein Spielhallenbetreiber einen Beschluss in einem einstweiligen Verfügungsverfahren übersandt, aus dem hervorgeht, dass das Landgericht Oldenburg am 21.04.2006 im Rahmen einer einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung die Antragsgegnerin verpflichtet hat, es zu unterlassen

a) 60 Stück Geldspielgeräte mit unterschiedlichen JackpotBetrieb / Jackpot-Aufsätzen und auch PEP-Pausenjackpots bzw. Lot2Win Jackpot/Rabattsystem zur Verfügung zu stellen

b) 50 Stück Token-Geräte, bzw. Fungames, teilweise mit Jackpot-Betrieb/Jackpot-Aufsatz, namentliche (hier folgt eine Aufzählung der Geräte, darunter auch 18 TV-Poker-Geräte sowie 1 Stück dreifach-Token-Schieber/Penny-Puscher Fungame zu betreiben

und im Internet sowie in Zeitschriften, insbesondere in der Tagespresse Werbung für die genannten Geräte, insbesondere in der nachgestellten Form ..... oder ähnlicher Form zu veröffentlichen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Auch diese Entscheidung macht deutlich, dass es auch weiterhin durchaus Aufsteller und Spielhallenbetreiber gibt, die nicht gewillt sind, weiter illegale, verbotene und ganz massiv wettbewerbsverzerrende Handlungen von Aufstellern und Betreibern, die sich noch immer nicht an die SpielV halten wollen, hinzunehmen.  Respekt   und  Danke  , nicht nur für die Überlassung der Entscheidung, sondern auch dafür, selbst zu handeln und nicht nur alles auf die Behördenvertreter abzuwälzen.



Gepostet am 27.04.2006 um 15:04 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
Der Original-Beitrag :
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