Forum-Gewerberecht

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 Moin  

die Fa. Q.. aus D. hat auf unsere Anhörung inzwischen reagiert...sie hat angegeben, dass sie in Baden-Württemberg auch bereits solche Lagerverkäufe durchgeführt hätten und ihnen dort gesagt worden sei, sie bräuchten keine seperate Anmeldung als Wanderlager...

kann dies ein/e Kollege/in aus Baden-Würtemberg bestätigen?

kann dies daran liegen, dass in den Räumlichkeiten bereits ein "Restpostenhandel" nach § 14 GewO angemeldet ist? Ich habe inzwischen im Kommentar (Landmann/Rohmer, Randnummer 23 zu § 56 a GewO) etwas entsprechendes gefunden...das Angebot des Wanderlagers muss demnach im Umkehrschluss von dem regulären Warenangebot abgegrenzt werden könne... oder habe ich da was falsch verstanden? Bräuchte dringend Denkhilfe!
 Danke  



Gepostet am 15.06.2010 um 14:22 von:
Benutzer: Stadtverwaltung Frankenthal
Der Original-Beitrag :
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