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» Spielgeräte nach § 6 a SpielV «

[quote] Zitat: Wenn ein Spielhallenbetreiber ein Photoplay in eine Spielhalle abräumt, dann darf er es, laut Jugendschutzgesetz, in öffentlich zugänglichen Räumen wie Einkaufspassagen, Gaststätten, Kantinen o.a. aufstellen? Ist es richtig, dass Photoplay für Kinder unter 6 Jahren freigegeben ist?
[/quote]
Eindeutige Antwort auf Ihre Frage: [b]Nein![/b]

Ich gehe davon aus, dass Ihrer Frage eine Fehlinterpretation des § 13 Abs. 2 Nr. 1 Jugendschutzgesetz zugrunde liegt.

Hiernach gilt für die Aufstellung von Bildschirmgeräten unter anderem folgendes:

[b]"Das Aufstellen von Bildschirmspielgeräten auf für Kinder und Jugendliche[/b]
[b]zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen, außerhalb von Gewerberäumen,[/b]
[b]unbeaufsichtigten Zugängen o. ä. ist dann gestattet, wenn das Spielprogramm[/b]
[b]für Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren freigegeben worden ist[/b] ."

Nr. 3 Satz 1 besagt zudem:

"[b]Die Altersfreigabekennzeichen sind deutlich sichtbar anzubringen, und zwar auf[/b]
[b]allen Bildschirmspielgeräten einer Einrichtung." [/b]

Sinn dieser Regelung ist, dass an öffentlich zugänglichen Orten keine Programme angeboten werden, die geeignet sind, Kinder und/oder Jugendliche in Ihrer Entwicklung zu gefährden.

Der § 13 Abs. 1 Jugendschutzgesetz schafft insofern nur mittelbar das Recht, derartige Geräte aufzustellen. Sein Hauptzweck ist das ihm innewohnende Verbot, Geräte aufzustellen, die Spielangebote machen, die eine höhere Altersfreigabe haben.

Deutlich gesagt: [b]Ist nur ein Programm/Spiel auf diesem Gerät, welches nicht schon für Sechsjährige zugelassen ist, darf das Gerät [u]nicht[/u] aufgestellt werden.[/b]

[b]Sollten irgendwie geartete Gewinnmöglichkeiten (außer Freispielen) angeboten werden, so ist die Aufstellung ebenfalls [u]nicht zulässig[/u]!!![/b]

Ansonsten hat Kollege Krämer den Sinn der Restriktion dieser Automaten in Spielhallen ja schon deutlich dargestellt.

Jürgen Schmitz



Gepostet am 27.04.2006 um 09:13 von:
Benutzer: OJ Neuss
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=4816#post4816


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