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» Spielgeräte nach § 6 a SpielV «

Hallo aus Alzenau,

auch wenn ich nicht der Herr Kramer, sondern der Herr Krämer bin, möchte ich hierzu Stellung nehmen.

Das Problem hierbei liegt in der Kombination Photo-Play in Spielhalle. § 6a SpielV verbietet, in Spielhallen sonstige Gewinnchancen anzubieten. Wenn es also möglich ist, über den Photo-Play an einem Gewinnspiel teilzunehmen, um eine Reise oder ein Auto, oder sonst irgendetwas zu gewinnen, darf dieses Gerät nicht in einer Spielhalle aufgestellt werden, ganz unabhängig, ob die Spiele darauf SpielV konform sind oder nicht.

Die Begründung hierfür könnte m.E. sein, dass ausgeschlossen werden soll, dass Spieler durch das Gewinnspiel in eine Spielhalle "gelockt" werden.

Gruß
Felix Krämer



Gepostet am 27.04.2006 um 08:12 von:
Benutzer: Felix Krämer
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