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Hallo nach Thüringen,

[quote][i]Original von OrDnUnGsAnDy[/i]
    aus der Elternzeit,

[b][url=http://www.forum-gewerberecht.de/profile.php?userid=100]Kai-Uwe Christiansen[/url][/b]
[quote] Der § 8 Abs. 1 Nr. 1 d SchwarzArbG ist hier nicht anwendbar, da er nur das gesetzwidrige Nichtanzeigen des [b]Neubeginns[/b] eines stehenden Gewerbes sanktioniert. Im vorliegenden Fall besteht der Gewerbebetrieb ja bereits und wurde lediglich erweitert. Es käme eventuell ein Bußgeldverfahren nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO in Betracht, mehr wohl nicht.
[/quote]
Die Ansicht teile ich nicht:

"Denn die Anzeige des Wechsels des Gewerbegegenstandes (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO) ist der Anzeige des Betriebsgebinns (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO) gleichgestellt" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.1991, GewArch 1991, S. 198).[/quote]

Ich habe dazu mal ins Handbuch "Bekämpfung der Schwarzarbeit", Boorberg Verlag geschaut, wo sich der Verfasser folgendermaßen äußert:

"Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 d SchwarzArbG kann nur die gesetzwidrige Nichtanzeige des Neubeginns eines stehenden Gewerbes geahndet werden, sofern gewerbsmäßig Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbracht werden. Ordnungswidrig handelt, wer es unterlässt, den Beginn, d. h. [B]die Neuerrichtung oder die Wiedereröffnung eines Gewerbebetriebes [/B](Hauptbetrieb oder Zweigstelle) anzuzeigen.

Wenn ich das so lese, drängt sich mir nicht unbedingt der Verdacht auf, der Verfasser könnte auch den Wechsel des Gewerbegegenstandes gemeint haben.    

Man sieht also mal wieder, wie unterschiedlich die Aussagen sein können. Leider wird im Handbuch kein Urteil genannt.



Gepostet am 20.05.2010 um 16:15 von:
Benutzer: Kai-Uwe Christiansen
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=47684#post47684


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