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    aus der Elternzeit,

[b][url=http://www.forum-gewerberecht.de/profile.php?userid=100]Kai-Uwe Christiansen[/url][/b]
[quote] Der § 8 Abs. 1 Nr. 1 d SchwarzArbG ist hier nicht anwendbar, da er nur das gesetzwidrige Nichtanzeigen des [b]Neubeginns[/b] eines stehenden Gewerbes sanktioniert. Im vorliegenden Fall besteht der Gewerbebetrieb ja bereits und wurde lediglich erweitert. Es käme eventuell ein Bußgeldverfahren nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO in Betracht, mehr wohl nicht.
[/quote]
Die Ansicht teile ich nicht:

"Denn die Anzeige des Wechsels des Gewerbegegenstandes (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO) ist der Anzeige des Betriebsgebinns (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO) gleichgestellt" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.1991, GewArch 1991, S. 198).



Gepostet am 20.05.2010 um 10:45 von:
Benutzer: OrDnUnGsAnDy
Der Original-Beitrag :
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