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» Spielgeräte nach § 6 a SpielV «

Hallo, "Fragender",

wobei ich doch sehr hoffe, daß die Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der SpielV schlicht und einfach die ursprüngliche Zielsetzung weiterverfolgt, welche mit der Änderung der SpielV beabsichtigt war.
Wenn man sich die Begründung zur Verordnung zur Änderung der Spielverordnung anschaut, dann wird der "Wille des Verordnungsgebers" m.E. doch sehr deutlich.

Hinter nachfolgendem Link verbirgt sich hinter der Drucksache 655/05 eben jene Begründung:

[url=www.vdai.de/frames.htm#spielv.htm] [URL]www.vdai.de/frames.htm#spielv.htm[/URL][/url]

Dort findet sich gleich auf der ersten Seite unter
"B. Lösung
2. Die sog. Fun Games werden verboten, somit mit ihnen direkt oder indirekt Geld- oder geldwerte Vorteile gewonnen werden können."

In der Begründung zur Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (welche sicherlich den Willen des Verordnungsgebers darlegen soll..), findet sich unter
II. Ziel einer Neuregelung
4. Mit dem umfassenden Verbot der Fun Games und ähnlichen Spielen wird eine eindeutige [u]Rückführung der Spielgeräte, an denen Geld gewonnen werden kann[/u]....

Weiterhin folgen nähere Erläuterungen unter "Besonderer Teil"
Zu Nr. 3 (§ 6a):
§ 6a befasst sich mit dem grundsätzlichen Verbot von [b][u] Gewinnspielgeräten[/u][/b], die derzeit unter dem Begriff der "Fun Games" subsummiert werden....
Außerhalb der Grenzen der §§ 13 und 14 soll der gewerbliche Betrieb nur an solchen Spielgeräten zulässig sein, die keine finanziellen oder materiellen Gewinne außerhalb von Freispielmöglichkeiten im engen Rahmen ermöglichen.

Die weiteren Ausführungen möchte ich nicht alle zitieren - da sie unter o.g. Link zu finden sind -, sie beschreiben jedoch deutlich, welche Art von Geräten/"Fun Games" durch den § 6a verboten werden sollten. Nämlich all jene, welche als "(Geld)Gewinnspielgeräte" genutzt wurden. Da die Rechtssprechung sich bis dato immer nur auf bestimmte im jeweiligen Verfahren zu beurteilende Geräte bezog, welche mit Token betrieben wurden, sollte der § 6a umfassendere Auswirkungen haben, und auch die Möglichkeiten eines (Geld)Gewinns durch Konten, Rücksetzen von Punkten etc. ausschließen/verbieten.

Weder in der Rechtssprechung, noch in der SpielV, noch in der Begründung des Verordnungsgebers ist die Rede davon, Geräte zu verbieten, welche ohne Gewinnmöglichkeiten betrieben werden. Sofern dies vom Betreiber eindeutig nachzuweisen und bei Kontrollen leicht festzustellen ist (z.B. Versiegelung der Auszahlungseinheiten etc.) ist anhand des § 6a kein Verbot eines solchen "Unterhaltungsgerätes" zu erkennen.

Bis zur endgültigen Klärung bleibt es wohl noch ein wenig spannend    



Gepostet am 25.04.2006 um 21:59 von:
Benutzer: Kimba
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=4752#post4752


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