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Hallo Herr Kneip,

ob die von Ihnen benannten Satzungen bzw. Verordnungen durch die Übertragung der Durchführung der Veranstaltung an eine Stadtmarketing GmbH numehr aufzuheben sind, kann man ohne ein paar mehr Hintergrundinformationen nicht ohne weiteres abschließend beantworten.

Neu zu fassen ist in jedem Fall die Festsetzungs-Verfügung, da der Adressat ja nunmehr ein anderer ist (Stadtmarketing GmbH). Der alte Veranstalter (die Stadt Werne) müsste gem. § 69b Abs. 3 Satz 2 GewO die Aufhebung der Festsetzung beantragen.

Die VO über die Gegenstände des Wochenmarktverkehrs bleibt vom Wechsel des Veranstalters m.E. unberührt.

Freundliche Grüße aus dem Spreewald

R. Land



Gepostet am 17.08.2005 um 23:55 von:
Benutzer: René Land
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