Forum-Gewerberecht
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Der § 8 Abs. 1 Nr. 1 d SchwarzArbG ist hier nicht anwendbar, da er nur das gesetzwidrige Nichtanzeigen des [B]Neubeginns[/B] eines stehenden Gewerbes sanktioniert. Im vorliegenden Fall besteht der Gewerbebetrieb ja bereits und wurde lediglich erweitert. Es käme eventuell ein Bußgeldverfahren nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO in Betracht, mehr wohl nicht.
Gepostet am 12.05.2010 um 10:45 von:
Benutzer: Kai-Uwe Christiansen
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