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 Kopfkratz   Vorglühen nicht zu Ende gedacht ………………

Wie läßt sich ein Spielverbot für das Aufsichtspersonal mit dem „Vorglühern“ vereinbaren?
Sicherlich überhaupt nicht, denn wie will man kontrollieren ob die Aufsicht spielt oder nur „vorglüht“?

Aus meiner Erfahrung bedeutet eine spielende Aufsicht über kurz oder lang das Ende einer Spielhalle.
Daher gibt es konsequenter Weise auch kein „Vorglühen“!



Gepostet am 07.05.2010 um 16:58 von:
Benutzer: jasper
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=47308#post47308


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