Forum-Gewerberecht

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Hallo,

zumindest hier in Sachsen, wo die Landkreise für Untersagungsverfahren nach § 35 GewO, das überwachungsbedürftige Gewerbe nach § 38 GewO, diverse Erlaubnisverfahren und die Be-kämpfung der Schwarzarbeit zuständig sind, ist ein kreiseigenes Register dringend notwendig.
Auf Grund diverser Kreisgebietsreformen bin ich nunmehr für den 3. sächsischen Landkreis im Gewerberecht tätig. Alle diese Landkreise haben ein entsprechendes Register geführt und wären ohne dieses in ihrer Aufgabenerfüllung doch sehr eingeschränkt gewesen.

Ich nenne nur ein Beispiel: Die Erfahrung zeigt, dass man nicht davon ausgehen, dass alle Gewerbetreibenden, die eine erlaubnispflichtige Tätigkeit aufnehmen, auch die erforderliche Erlaubnis einholen. Eine Gewerbeanmeldung wird aber in der Regel sehr wohl erstattet. Hierbei wird z. T. sehr offen die erlaubnispflichtige Tätigkeit (z. B. Bewachungsgewerbe) benannt- die Gemeinde ist ja nicht berechtigt, die Anzeige wegen fehlender Erlaubnis zurückzuweisen. Zum Teil werden erlaubnispflichtige Tätigkeiten aber auch „verschlüsselt“.
Es wäre zu viel erwartet, dass die Gemeinden in jedem „Verdachtsfall“ den Landkreis informieren, Denn zum einen fehlen dort oft die speziellen Kenntnisse in Bezug auf die erlaubnispflichtigen Gewerbe (was ganz natürlich ist, denn man ist ja dafür auch nicht zuständig) und zum anderen haben die Gemeinden mit der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben genug zu tun.
Ohne Übermittlung sämtlicher Gewerbeanzeigen bekämen wir daher schon in diesem Bereich erhebliche Probleme (von anderen Themen wie Schwarzarbeitsbekämpfung ganz zu schweigen).



Gepostet am 06.05.2010 um 17:19 von:
Benutzer: Thomas Mischner
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