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Hallo,

§ 55 Abs. 1 Nr. 1 trifft sowohl für die selbständige als auch die unselbständige Tätigkeit zu. Dadurch ergibt sich bei der Erteilung der Reisegewerbekarte für die unselbständigen die gleiche Zuständigkeitenregelung wie für den Selbständigen. D.h. Die Karte muss am jeweiligen Wohnort beantragt werden.

§ 55 c spricht dagegen nur vom selbstständigen Gewerbetreibenden, der einer RG-Karte bedarf. Also keine Anzeigepflicht und Weiterleitung.



Gepostet am 25.04.2006 um 13:55 von:
Benutzer: C. Schröder
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=4713#post4713


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