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» Festsetzung möglich? «

Hi aus Herzogenrath,

Landmann/Rohmer GewO I, § 65 Rdn. 4 spricht von einer Vielzahl von Ausstellern, nicht nur einige wenige Anbieter, damit den Besuchern hinlängliche Vergleichsmöglichkeiten zwischen den Angeboten eines oder mehrerer Wirtschaftszweige gegeben werden.

M.E. liegt aufgrund deiner Angaben keine Ausstellung vor, sondern es wird ein Privatmarkt veranstaltet, d.h. keine Marktprivilegien, Ladenschluss, etc. Landmann/Rohmer GewO I vor § 64 Rdn 6.

Hinsichtlich der Tombola gibt es für NRW eine Allgemein Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen, basierend auf § 18 GlüStV und §§ 15 und 17 LoAG hierzu.

Wahrscheinlich habt ihr in Niedersachsen etwas ähnliches.



Gepostet am 28.04.2010 um 14:16 von:
Benutzer: Hartmut Fries
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=46882#post46882


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