Forum-Gewerberecht

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Liebe Kollegin,

Hüpfburgen, Spielanlagen etc, können als "fliegende Bauten" der jeweiligen Landes-Bauordnung unterliegen. Daher die für die Bauüberwachung zuständige Behörde oder Dienststelle verständigen.

Gewerbliche Veranstalter benötigen für diese Geräte eine Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO. In der Karte können Auflagen zum Betrieb der Geräte erteilt werden § 55 Abs. 3 GewO. Die Schausteller benötigen eine Haftpflichtversicherung, § 55 f GewO.

Wenn der Veranstalter nicht gewerbsmäßig tätig ist, z.B. ein Verein, oder nicht dauernd als Schausteller aktiv sein (z.B. Werbeveranstaltung eines Kaufhauses) können sicherheitsrechtliche Anordnungen nach allgemeinem (Landes-) Sicherheitsrecht erteilt werden (in Bayern Art. 19 LStVG).



Gepostet am 24.04.2006 um 18:04 von:
Benutzer: Ingolstadt
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