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Der Makler C zeichnet sich dadurch aus, dass er für das Zustandekommen eines Vertrages über eine Immobilie zwischen Partei A (Eigentümer) und Partei B (Mieter, Pächter oder zukünftiger Eigentümer) wirbt.

Soweit jemand für Immobilien wirbt, die sich in seinem Eigentum befinden, gibt es nur zwei Parteien. Eine Erlaubnispflicht nach § 34c GewO ist dann nicht gegeben.

Hier kann bestenfalls ein Fall von gewerblichem Grundstückshandel vorliegen.

   



Gepostet am 15.04.2010 um 13:37 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=46417#post46417


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