Forum-Gewerberecht

» Spielgeräte nach § 6 a SpielV «

Hallo aus Neuss,

habe verzweifelt meinen letzten Beitrag gesucht und nun endlich in diesem Thread gefunden. War wohl doch noch etwas zu müde heute früh.

Ich kann gut verstehen, dass "Gambler's Fun" Herz am Herz-As hängt. Wenn ich mich nicht irre, handelt es sich hierbei um den guten alten Pokerautomaten, an dem ich mit meinen Kumpels in unserer Stammkneipe früher in der Tat stundenlang für kleines Geld "gezockt" habe. Wenn wir noch Punkte hatten, haben wir uns das Spiel auch gegen eine Runde Bier abkaufen lassen.

Nichts desto trotz, fällt er nach § 6a SpielV unter die Geräte, die nicht mehr zulässig sind.

So leid es mir tut, es geht hier nicht nach dem Gusto der einzelnen Sachbearbeiter/in. Man kann nicht auf der einen Seite beklagen, dass die Behördenvertreter persönlich etwas gegen Spieler haben und Neutralität fordern und andererseits verlangen, dass Geräte aufgrund ihres - unbestrittenen - Sympathiefaktors stehen bleiben.

§ 6a ist in dieser Hinsicht - wenn auch ehrlich leider - ziemlich eindeutig.

Offensichtlich waren die gesetzgebenden Damen und Herren damals nicht in meiner Stammkneipe.

Als Sachbearbeiter, muss die Entfernung durchgesetzt werden, auch wenn dabei dem ein oder anderen das Herz blutet.

Es sei denn, die von allen Seiten lang ersehnten Musterverwaltungsvorschriften des Bundesausschuss Gewerbe schaffen eine Ausnahmeregelung für Geräte, die bereits vor der "Tokenzeit" existierten. Dies ist aber zur Zeit nicht ersichtlich.



Jürgen Schmitz



Gepostet am 23.04.2006 um 22:22 von:
Benutzer: OJ Neuss
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=4639#post4639


Beitrags-Print by Breuer76